EmpCo-Richtlinie: Was Unternehmen jetzt bei Umweltaussagen beachten müssen
Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 ist seit dem 27. September 2026 in der gesamten EU anzuwenden, in Deutschland umgesetzt über das geänderte UWG. Wer pauschal mit „umweltfreundlich“ wirbt, Klimaneutralität über CO₂-Zertifikate behauptet oder eigene Nachhaltigkeitssiegel nutzt, riskiert Abmahnungen. Dieser Beitrag fasst die zentralen Verbote zusammen und liefert eine Checkliste für Marketing und Kommunikation.
Seit dem 27. September 2026 gilt sie verbindlich in der gesamten EU: die EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel). Wer noch mit „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder selbstgestrickten Nachhaltigkeits-Siegeln wirbt, riskiert jetzt Abmahnungen und Wettbewerbsverfahren. Dieser Artikel fasst die wichtigsten Änderungen zusammen – mit Checkliste zum Abhaken.
Was ist die EmpCo-Richtlinie?
Die EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) ist kein neues eigenständiges Gesetz, sondern schärft zwei bestehende Regelwerke: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) und die Verbraucherrechte-Richtlinie. In Deutschland ist sie über das geänderte UWG umgesetzt (Drittes Gesetz zur Änderung des UWG, verkündet am 19. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 43). Ihr Ziel: Greenwashing beenden und Verbraucherinnen und Verbrauchern verlässliche Informationen geben, auf die sie Kaufentscheidungen stützen können.
Entscheidend dabei: Die gelisteten Praktiken stehen auf der „Schwarzen Liste“ der unlauteren Geschäftspraktiken (im deutschen Recht: Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG). Das heißt, sie sind in jedem Fall verboten – ohne dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob ein Verbraucher tatsächlich getäuscht wurde.
Zeitplan im Überblick:
- März 2024: Veröffentlichung im Amtsblatt der EU
- März 2024: Inkrafttreten der Richtlinie auf EU-Ebene
- März 2026: Frist für die Umsetzung in nationales Recht
- 27. September 2026: Anwendungsbeginn – die Regeln gelten jetzt, ohne Übergangsfristen für Altbestände oder bestehende Verpackungen
Das ist jetzt verboten – die fünf wichtigsten Änderungen
1. Generische Umweltaussagen ohne Beleg
Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“, „öko“ oder „biologisch abbaubar“ sind verboten, wenn sie pauschal und ohne konkrete, nachprüfbare Begründung am selben Ort verwendet werden. Ausnahme: nachweislich anerkannte hervorragende Umweltleistungen (z. B. EU-Umweltzeichen).
2. „Klimaneutral“ durch CO₂-Kompensation
Werbehinweise, ein Produkt habe eine neutrale, reduzierte oder positive Klimawirkung, sind verboten, wenn sie auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen. Damit ist das beliebte „klimaneutrales Produkt dank Zertifikaten“ für die B2C-Kommunikation gestrichen. Klimaschutz-Engagement darf weiter kommuniziert werden – aber getrennt von einer Produktneutralitätsaussage.
3. Selbstgemachte Nachhaltigkeits-Siegel
Nachhaltigkeitslabels sind nur noch zulässig, wenn sie von einer öffentlichen Stelle stammen oder auf einem zertifizierten System mit unabhängiger Überprüfung beruhen. Eigene Badges ohne externe Zertifizierung sind verboten.
4. Aussagen über die gesamte Marke, wenn nur ein Teil betroffen ist
Umweltaussagen, die das ganze Produkt oder das ganze Unternehmen betreffen, obwohl sie nur auf einen Teil zutreffen, sind unzulässig. „Wir produzieren nachhaltig“ reicht nicht mehr – es muss präzise benannt und belegt werden, was genau nachhaltig ist.
5. Geplante Obsoleszenz und falsche Reparierbarkeits-Angaben
Verboten sind Werbeaussagen über Haltbarkeit, die nicht den Tatsachen entsprechen, das Verschweigen von Merkmalen, die die Lebensdauer verkürzen, sowie irreführende Angaben zu Reparierbarkeit und Software-Updates.
Zusätzlich gilt: Zukunftsversprechen („bis 2030 klimaneutral“) brauchen einen konkreten, öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan mit messbaren, terminierten Zielen und regelmäßiger unabhängiger Verifizierung.
Checkliste: Ist die Kommunikation EmpCo-fest?
Diese Punkte für Website, Verpackungen, Social Media, Newsletter und Produktdatenblätter durchgehen:
- Textbestand geprüft: Enthalten die Texte generische Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „nachhaltig“ ohne konkrete Begründung am selben Ort?
- Kompensations-Claims entfernt: Wird irgendwo mit „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ auf Zertifikatsbasis geworben? → streichen oder auf belegbare, eigene Emissionsreduktion umstellen.
- Siegel-Inventar erstellt: Welche Labels sind im Einsatz? Stammt jedes von einer öffentlichen Stelle oder einem zertifizierten System mit unabhängiger Prüfung?
- Scope geklärt: Bezieht sich jede Umweltaussage exakt auf das, was sie meint – Produkt, Prozess oder Unternehmen – statt pauschal auf alles?
- Belege dokumentiert: Gibt es für jede Aussage eine nachprüfbare Quelle (Messung, Zertifikat, Studie), die zeitnah zugänglich ist?
- Zukunftsversprechen mit Plan: Sind Klimaziele mit öffentlich einsehbarem Fahrplan, Meilensteinen und unabhängiger Verifizierung hinterlegt?
- Verpackungen und Lagerbestände berücksichtigt: Es gibt keine Übergangsfrist – auch bereits produzierte Verpackungen und etikettierte Ware fallen unter die Regeln.
- Haltbarkeits- und Reparatur-Infos aktualisiert: Werden Garantie, Reparierbarkeit und Software-Updates korrekt und vollständig kommuniziert?
- Team und Agenturen briefed: Wissen alle, die Texte, Ads und Verpackungen erstellen, was seit dem 27. September 2026 gilt?
Was bedeutet das für das Marketing?
Die Richtlinie ist kein Verbot von Nachhaltigkeitskommunikation – sie ist ein Qualitätsgebot. Erlaubt und wirksam bleiben spezifische, belegbare Aussagen: „Diese Verpackung besteht zu 80 % aus Recyclingpapier“ statt „umweltfreundliche Verpackung“. Konkret ist jetzt nicht nur rechtssicher, sondern auch glaubwürdiger: Bei einer EU-weiten Überprüfung von Online-Umweltaussagen („Sweep“) hatten die Verbraucherschutzbehörden bereits 2021 in 42 % der Fälle Anlass zu der Annahme, dass die Aussagen übertrieben, falsch oder irreführend waren – vage Grün-Versprechen sind damit ein dokumentiertes Vertrauensrisiko, nicht nur ein Rechtsrisiko.
Für die Praxis heißt das: Den Textbestand jetzt auditieren. Die Durchsetzung läuft über die nationalen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörden – in Deutschland klassisch über Abmahnungen nach UWG, ausgelöst von Wettbewerbern oder Verbänden. Wer früh prüft, kommuniziert später souverän statt reaktiv.
Hinweis: Dieser Artikel dient der ersten Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Bewertung einzelner Aussagen und Claims im konkreten Fall empfiehlt sich die Rücksprache mit spezialisierten Rechtsanwälten. Die EU-Kommission hat zudem ein FAQ-Dokument zur Auslegung veröffentlicht (zuletzt aktualisiert 2026, auch auf Deutsch verfügbar).